Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie regelt, dass die Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht für diejenigen französischen Gebiete gelten, die explizit im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind.
Durch Art. 1 der Richtlinie 2013/61/EU des Rates vom 17.12.2013 wurden die Vorschriften über den räumlichen Anwendungsbereich der MwStSystRL geändert. Die lediglich klarstellende Änderung ist am 1.1.2014 in Kraft getreten.
Art. 6 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL regelt nunmehr, dass die Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht für die französischen Gebiete gelten, die in Art. 349 und Art. 355 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt sind. Hierzu gehören
- Guadeloupe,
- Französisch-Guayana,
- Martinique,
- Mayotte,
- Réunion,
- und Saint Martin,
die als Drittlandsgebiet gelten.
Darüber hinaus ist Saint-Barthelémy bereits aufgrund des Beschlusses 2010/718/EU des Europäischen Rates zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthelémy gegenüber der Europäischen Union vom 29.10.2010 seit 1.1.2012 kein in den Art. 349 und 355 Abs. 1 AEUV genanntes Gebiet mehr, sondern hat den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des AEUV. Die MwStSystRL findet in Saint-Barthelémy auch nach dem Statuswechsel weiterhin keine Anwendung.
Der 6. Spiegelstrich in Abschn. 1.10 Abs. 1 UStAE wird demgemäß wie folgt gefasst:
"- Frankreich (ohne Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin) zuzüglich des Fürstentums Monaco;"
Die Änderung des UStAE ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 20.03.2014, IV D 2 - S 7101-a/14/10001