BMF

Gemeinschaftsgebiet im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie regelt, dass die Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht für diejenigen französischen Gebiete gelten, die explizit im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind.

Franzoesiche Flagge idyllisch kleine Stadt

Durch Art. 1 der Richtlinie 2013/61/EU des Rates vom 17.12.2013 wurden die Vorschriften über den räumlichen Anwendungsbereich der MwStSystRL geändert. Die lediglich klarstellende Änderung ist am 1.1.2014 in Kraft getreten.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL regelt nunmehr, dass die Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht für die französischen Gebiete gelten, die in Art. 349 und Art. 355 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt sind. Hierzu gehören

  • Guadeloupe,
  • Französisch-Guayana,
  • Martinique,
  • Mayotte,
  • Réunion,
  • und Saint Martin,

die als Drittlandsgebiet gelten.

Darüber hinaus ist Saint-Barthelémy bereits aufgrund des Beschlusses 2010/718/EU des Europäischen Rates zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthelémy gegenüber der Europäischen Union vom 29.10.2010 seit 1.1.2012 kein in den Art. 349 und 355 Abs. 1 AEUV genanntes Gebiet mehr, sondern hat den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des AEUV. Die MwStSystRL findet in Saint-Barthelémy auch nach dem Statuswechsel weiterhin keine Anwendung.

Der 6. Spiegelstrich in Abschn. 1.10 Abs. 1 UStAE wird demgemäß wie folgt gefasst:

"- Frankreich (ohne Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin) zuzüglich des Fürstentums Monaco;"

Die Änderung des UStAE ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 20.03.2014, IV D 2 - S 7101-a/14/10001


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