Antragsübermittlung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren
In dem BMF-Schreiben werden die Neuregelungen der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl 2014 I S. 2392 und des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679 in § 61a
UStDV aufgeführt. Die Finanzverwaltung äußert sich zur Übermittlung des Vergütungsantrags für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer seit 1.7.2016 (Mehr dazu in Ihrem Produkt Haufe Index 1602247). Sie weist darauf hin, dass diese grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfolgen hat. Das bisherige Schreiben v. 12.1.2007, IV A 6 - S 7359 - 2/07, wird aufgehoben.
BMF, Schreiben v. 21.3.2017, III C 3 - S 7359/16/10003
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