BMF: AEAO wird an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) wird mit Wirkung zum 25.5.2018 geändert. Anlass ist die Datenschutz-Grundverordnung und datenschutzrechtliche Neuregelungen der AO.

Das umfangreiche Schreiben erläutert auf 22 Seiten, welche neuen Regelungen der Anwendungserlass zu § 30 AO enthalten wird. Dabei geht es um folgende Punkte:  

  1. Gegenstand des Steuergeheimnisses
  2. Verpflichteter Personenkreis
  3. Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten
  4. Offenbarung oder Verwertung zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)
  5. Offenbarung zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbehörde sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a 2. Alternative AO)
  6. Offenbarung zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Art. 83 DSGVO (§ 30 Abs. 4 Nr. 1b AO)
  7. Gesetzlich zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO)
  8. Europarechtlich vorgeschriebene oder zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2a AO)
  9. Offenbarung bei Zustimmung des Betroffenen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO)
  10. Offenbarung zur Durchführung eines außersteuerlichen Strafverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 AO)
  11. Offenbarung aus zwingendem öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO)
  12. Offenbarung vorsätzlich falscher Angaben (§ 30 Abs. 5 AO)
  13. Auskunft über Anzeigeerstatter
  14. Abruf geschützter Daten (§ 30 Abs. 6 AO)

BMF, Schreiben v. 12.1.2018, IV A 3 - S 0062/18/10001.