Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) wird mit Wirkung zum 25.5.2018 geändert. Anlass ist die Datenschutz-Grundverordnung und datenschutzrechtliche Neuregelungen der AO.
Das umfangreiche Schreiben erläutert auf 22 Seiten, welche neuen Regelungen der Anwendungserlass zu § 30 AO enthalten wird. Dabei geht es um folgende Punkte:
- Gegenstand des Steuergeheimnisses
- Verpflichteter Personenkreis
- Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten
- Offenbarung oder Verwertung zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)
- Offenbarung zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbehörde sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a 2. Alternative AO)
- Offenbarung zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Art. 83 DSGVO (§ 30 Abs. 4 Nr. 1b AO)
- Gesetzlich zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO)
- Europarechtlich vorgeschriebene oder zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2a AO)
- Offenbarung bei Zustimmung des Betroffenen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO)
- Offenbarung zur Durchführung eines außersteuerlichen Strafverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 AO)
- Offenbarung aus zwingendem öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO)
- Offenbarung vorsätzlich falscher Angaben (§ 30 Abs. 5 AO)
- Auskunft über Anzeigeerstatter
- Abruf geschützter Daten (§ 30 Abs. 6 AO)
BMF, Schreiben v. 12.1.2018, IV A 3 - S 0062/18/10001.