Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen bei Basisrenten
Die neue Rz. 57a erläutert, dass es bei Basisrenten nicht zu einer Beitragsrückerstattung kommen kann, da eine Kapitalisierung nicht zulässig ist. Sollten zu Unrecht geleistete bzw. zivilrechtlich nicht geschuldete Beträge zurückgezahlt werden, muss die mitteilungspflichtige Stelle eine Datensatzstornierung bzw. -korrektur der betreffenden Jahre vornehmen.
Hinweis: Lesen Sie auch unsere Serie zum BMF-Schreiben v. 24.5.2017.
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