Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge

Das BMF hat mit Schreiben vom 27.6.2018 erklärt, dass in der Steuerbescheinigung für Kapitalerträge (Privatkonten) ab 2019 auch ein nachrichtlicher Hinweis auf Gewinne aus Aktienveräußerungen enthalten sein muss, die sich vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten ergeben.

Bereits mit Schreiben vom 15.12.2017 (Haufe Index 11447476) hatte das BMF seine Verwaltungsaussagen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge (nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG) umfassend überarbeitet. Ein halbes Jahr später hat das BMF nun – mit Schreiben vom 27.6.2018 – eine punktuelle Ergänzung zum Bescheinigungsinhalt bei Kapitalerträgen von Privatkonten vorgenommen:

Bisherige Aussage

Bislang hatte das BMF in Rz. 32 zur Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder Privatdepots sowie zur Verlustbescheinigung (nach § 43a Abs. 3 S. 4 EStG) - dem sogenannten Muster I - erklärt, dass der Gewinn aus Aktienveräußerungen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG gesondert auszuweisen ist und dabei der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen und -verlusten zu berechnen ist. Demnach können die Beträge aber nicht höher sein als die Höhe der Kapitalerträge.

Neue Aussage zur Darstellung des Gewinns aus Aktienveräußerungen

Im neuen Schreiben vom 27.6.2018 hat das BMF diese Aussage nun um den Hinweis ergänzt, dass im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung zusätzlich der Gewinn aus Aktienveräußerungen (nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG) vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten (nach § 20 Abs. 2 EStG) dargestellt werden muss. Die Bescheinigungsvorlage "Muster I" wurde vom BMF um einen entsprechenden nachrichtlichen Teil ergänzt.

Hinweis: Die neue nachrichtliche Angabe wird erst für Kapitalerträge gefordert, die nach dem 31.12.2018 zufließen.

BMF, Schreiben v. 27.6.2018, IV C 1 - S 2401/08/10001 :019.