Produktinformationsblatt nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
Die Bestimmung erfolgt nach § 13 Abs. 1 AltvPIBV (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung) sowie die Einzelheiten der Veröffentlichung von Muster-Produktinformationsblättern im Internet nach § 7 Abs. 4 Satz 4 AltZertG (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz).
Das Produktinformationsblatt i. S. d. AltvPIBV ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster gem. der mit Teil I dieses Schreibens vom 29.6.2016 veröffentlichten Gebrauchsanleitung (Designmanual) und den nachfolgenden inhaltlichen sowie textlichen Vorgaben zu erstellen. Soweit technisch bedingte Abweichungen vom Designmanual, die den optischen Gesamteindruck lediglich geringfügig beeinträchtigen, unvermeidbar sind, werden diese nicht beanstandet.
Das Produktinformationsblatt ist in deutscher, allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Es muss eindeutig und darf nicht irreführend sein. Werbende Inhalte sind in einem Produktinformationsblatt generell unzulässig (§ 13 Abs. 2 AltvPIBV).
Veröffentlichung von Muster-Produktinformationsblättern
Muster-Produktinformationsblätter (§ 7 Abs. 4 AltZertG, § 14 AltvPIBV) sind vor dem Vertrieb der dazugehörigen Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge auf einer Internetseite des Anbieters zu veröffentlichen. Dabei muss auf jeder Internetseite des Anbieters, auf der dieses Altersvorsorge- oder Basisrentenprodukt beworben wird, ein Link zu den Muster-Produktinformationsblättern deutlich erkennbar vorhanden sein.
Den Link zu den Muster-Produktinformationsblättern hat der Anbieter zudem der Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe des Datums der erstmaligen Freischaltung der Internetseite, an die E-Mail-Adresse Muster-PIB@bzst.bund.de vor dem Vertrieb der dazugehörigen Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge zu melden. Sofern sich der Link ändert, ist diese Änderung ebenfalls an die E-Mail-Adresse Muster-PIB@bzst.bund.de, unter Angabe des Datums der Änderung, zu melden.
Die Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern wird alle gemeldeten Links zu Muster-Produktinformationsblättern zeitnah auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern gesammelt veröffentlichen.
BMF, Schreiben v. 26.8.2016, IV C 3 - S 2220-a/13/10004 :004
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