Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass im Zuge der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des UStAVermG bis zum 31.12.2019 nicht beanstandet wird, wenn bei Gläubigern nach § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG mit Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ein Steuerabzug von 15 Prozent auch dann vorgenommen wird, wenn die Kapitalerträge einen Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigen. Das BMF verweist in diesem Zusammenhang auf das Erstattungsverfahren nach § 44b Abs. 5 EStG.
Kein Kapitalertragsteuerabzug
Außerdem erklärt das BMF in dem Schreiben, wann eine vollständige Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 1a EStG nicht beanstandet wird.
BMF, Schreiben v. 17.12.2018, IV C 1 - S 2405/0 :008
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