Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug

Das BMF erläutert, wann vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) Abstand genommen wird.

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass im Zuge der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des UStAVermG bis zum 31.12.2019 nicht beanstandet wird, wenn bei Gläubigern nach § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG mit Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ein Steuerabzug von 15 Prozent auch dann vorgenommen wird, wenn die Kapitalerträge einen Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigen. Das BMF verweist in diesem Zusammenhang auf das Erstattungsverfahren nach § 44b Abs. 5 EStG. 

Kein Kapitalertragsteuerabzug

Außerdem erklärt das BMF in dem Schreiben, wann eine vollständige Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 1a EStG nicht beanstandet wird. 

BMF, Schreiben v. 17.12.2018, IV C 1 - S 2405/0 :008

Schlagworte zum Thema:  Kapitalertragsteuer, BMF-Schreiben