Unfallversicherungsschutz bei der Flüchtlingshilfe
Wer ehrenamtlich Flüchtlingen helfen will, sollte sich dafür am besten bei seiner Kommune melden.
Kommune hat organisatorische Leitung
Denn nur wenn der Einsatz im Auftrag der Kommune erfolgt, ist der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Im Fall eines Unfalls erhalten ehrenamtliche Helferinnen und Helfer dann Leistungen nach SGB VII.
Ehrenamtliches Engagement ist immer dann gesetzlich unfallversichert, wenn die Kommune die organisatorische Regie übernimmt. D. h. , dass sie
- für die Einteilung und Überwachung der zu erledigenden Aufgaben zuständig ist,
- eine Weisungsbefugnis gegenüber den Helferinnen und Helfern hat,
- die Organisationsmittel zur Verfügung stellt,
- das wirtschaftliche Risiko (Kosten) trägt und
- nach außen als Verantwortliche auftritt.
Private Organisation übernimmt Leitung
Die Kommune kann die Aufgaben aber auch an privaten Organisationen (z. B. Vereine) übertragen, die sich ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren. Deren Mitglieder sind dann ebenfalls bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Die Beauftragung muss nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen. Das Anlegen einer Liste der ehrenamtlich Tätigen macht im Falle eines Unfalls allerdings die Bearbeitung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (Unfallkasse) leichter.
Auch Anfahrtswege sind unfallversichert
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit selbst, aber auch den Weg dorthin und von dort zurück nach Hause. Bei einem Unfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation und zahlt gegebenenfalls auch eine Rente. Zu melden sind Unfälle der Kommune, die diese Meldung dann an die Unfallkasse weiterleitet.
Keine Unfallversicherung bei privaten Aktivitäten
Unversichert bleiben Aktivitäten, die Privatleute ohne Auftrag der Kommune in Eigenregie mit den Flüchtlingen durchführen, wie z. B. private Ausflüge, sportliche Aktivitäten, Einladungen zum Essen etc. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.
Unfallversicherungsschutz bei gemeinnützigen Arbeiten
Asylbewerberinnen und -Bewerber, die im Auftrag der Kommune gemeinnützige Arbeiten ausführen, sind gesetzlich unfallversichert. Nach § 5 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sollen Asylbewerbern soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern angeboten werden.
Bei diesen Tätigkeiten sind die Asylbewerber über die Unfallkassen der Bundeländer gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten im Auftrag der jeweiligen Kommune ausgeführt werden. Der Versicherungsschutz umfasst auch die mit der Arbeit verbundenen unmittelbaren Wege.
Beschäftigung von geflüchteten Menschen
Dürfen Flüchtlinge und Asylbewerber beschäftigt werden? Sind sie dann auch gesetzlich unfallversichert? Fragen dieser Art stellen sich in letzter Zeit viele Betriebe. Grundsätzlich gilt: Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht für alle Beschäftigten, somit auch für Asylbewerber oder Personen mit Duldung, die eine Beschäftigung aufnehmen.
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