Anhebung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale zum 1. Januar 2026
In der Regel folgt die Sozialversicherung dem Steuerrecht - und dennoch gibt es bei der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG) aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht einiges zu beachten.
Übungsleiterpauschale ist beitragsfrei in der Sozialversicherung
Diese Entgeltbestandteile haben Einfluss darauf, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt. Zahlungen, die nach den Vorschriften der Übungsleiterpauschale beziehungsweise Ehrenamtspauschale steuerfrei sind, bleiben auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Übersteigende Beträge sind steuer- und beitragspflichtig.
Was sind steuerfreie und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen?
Eine Aufwandsentschädigung ist eine - meist pauschalierte - zusätzliche Vergütung für besondere Umstände oder Belastungen der Arbeit. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften liegen vor bei:
- Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit,
- zur Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken,
- im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung.
Steuerfreibetrag: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale
Die Übungsleiterpauschale beträgt seit dem 1. Januar 2026 jährlich 3.300 Euro. Dieser Steuerfreibetrag kann nicht bloß für die klassische Tätigkeit als Übungsleiter in Anspruch genommen werden, zum Beispiel im Sportverein. Er gilt auch für Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbaren Tätigkeiten.
Auch die sogenannte Ehrenamtspauschale wurde zum 1. Januar 2026 angehoben und beträgt nun jährlich 960 Euro. Dieser Steuerfreibetrag begünstigt beispielsweise Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst, den Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern oder ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich.
Übungsleiterpauschale: Sozialversicherung folgt Steuerrecht
Die Sozialversicherung orientiert sich bei der versicherungs- und beitragsrechtlichen Bewertung von Aufwandsentschädigungen am Steuerrecht. Der Steuerfreibetrag bei Übungsleiter- und Ehrenamtstätigkeiten ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Insofern bleiben diese Beträge bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unberücksichtigt und folglich beitragsfrei. Übersteigen die Beträge den Freibetrag beziehungsweise die Freibeträge, sind sie beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsrelevant.
Steuerfreibetrag kann zeitanteilig aufgeteilt werden
Die Steuerfreibeträge können im Kalenderjahr auf unterschiedliche Weise berücksichtigt werden: Entweder monatlich zu gleichen Teilen (pro rata temporis) oder jeweils durch Berücksichtigung des Jahresbetrages (en bloc). Die steuerfreie Aufwandsentschädigung sollte so berücksichtigt werden, wie der Arbeitnehmer es für sinnvoll erachtet. Das letzte Wort hat aber der Arbeitgeber. Die Art der Inanspruchnahme der Steuerfreibeträge hat aber keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung.
Berücksichtigung des Steuerfreibetrags bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung
Für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts zwecks Prüfung des Vorliegens eines Minijobs mit Verdienstgrenze wird der pro Kalenderjahr zur Verfügung stehende Steuerfreibetrag immer in voller Höhe vom zu erwartenden Gesamtverdienst für das Kalenderjahr abgezogen. Ergibt sich danach im Monatsdurchschnitt 2026 ein Verdienst bis 603 Euro, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Formel für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes pro Kalenderjahr:
Gesamtverdienst - Freibetrag = SV-Arbeitsentgelt : Monate des Beurteilungszeitraums
Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts:
Gesamtverdienst (750 Euro x 12 Monate) = 9.000 Euro
- Steuerfreibetrag (3.300 Euro) = 5.700 Euro
SV-Arbeitsentgelt = 5.700 Euro : 12 = 475 Euro
Ergebnis: Da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, liegt ein Minijob vor.
Beispiele: a) Beschäftigung bei Variante "en bloc ab 1. Januar": Berücksichtigung der steuerfreien Übungsleiterpauschale en bloc ab 1. Januar. In der Zeit von 1. Januar bis 30. April wird die Übungsleiterpauschale voll ausgeschöpft (4 Monate x 825 Euro = 3.300 Euro), sodass in diesem Zeitraum keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt. Vom 1. Mai bis 31. Dezember ist ein Minijob zu melden, das beitragspflichtige Entgelt beträgt dann 825 Euro pro Monat. b) Beschäftigung bei Variante "en bloc ab 1. September": Berücksichtigung der steuerfreien Übungsleiterpauschale en bloc ab 1. September. Für die Zeit von 1. Januar bis 31. August ist ein Minijob mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 825 Euro zu melden. Vom 1. September bis 31. Dezember liegt keine Beschäftigung vor, weil die Übungsleiterpauschale von 3.300 Euro voll ausgeschöpft wird (4 Monate x 825 Euro). c) Variante "pro rata temporis": Berücksichtigung der steuerfreien Übungsleiterpauschale pro rata temporis (zeitanteilig). Das Arbeitsentgelt beträgt ab 1. Januar monatlich 550 Euro (Verdienst 825 Euro abzüglich Übungsleiterpauschale von 275 Euro). Es ist durchgehend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung zu melden. |
Übungsleiter: Nachträgliche Entgeltkorrekturen in der Sozialversicherung
Die Arbeitsentgelteigenschaft in der Sozialversicherung wird zum Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs beurteilt. Beitragsansprüche entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (Entstehungsprinzip). Nach Entstehung des Beitragsanspruchs lässt sich die Höhe des Arbeitsentgelts insofern abschließend bestimmen, als sie nicht von ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignissen abhängt.
Entspricht die steuerliche Behandlung zum Zeitpunkt der Entgeltabrechnung den gesetzlichen Regelungen, ist sie objektiv richtig. Der von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz der Unveränderlichkeit des abgewickelten Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnisses steht insofern einem rückwirkenden Eingriff entgegen.
Beispiel: Ein Übungsleiter verdient ab 1. Januar monatlich 800 Euro. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale wird monatlich mit 275 Euro berücksichtigt, das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt beträgt somit monatlich 525 Euro. Die Beschäftigung wird unvorhergesehen zum 30. April beendet. Der nicht in Anspruch genommene Steuerfreibetrag in Höhe von 2.100 Euro (800 Euro x 4 Monate - 275 Euro x 4 Monate) darf nicht nachträglich für die Zeit von 1. Januar bis 30. April berücksichtigt, sondern nur für zukünftige Zeiträume in Anspruch genommen werden. Das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt beträgt unverändert 2.100 Euro (4 Monate x 525 Euro). |
Rückwirkende Korrektur nur bei unzutreffender steuerrechtlicher Beurteilung
Ausgenommen vom vorgenannten Grundsatz sind nur Fälle, in denen die steuerrechtliche Behandlung des Arbeitsentgelts zum Zeitpunkt der Abrechnung aufgrund eines Arbeitgeberversehens unrichtig war. Dies ist der Fall, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit oder ein Abrechnungsfehler vorgelegen hat. Diese steuerrechtliche Korrektur wirkt sich dann auch rückwirkend auf das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt aus. Im Beispiel wäre die Beschäftigung für abgelaufene Entgeltabrechnungszeiträume versicherungs- und beitragsrechtlich zu berichtigen.
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