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Übungsleiter

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Übungsleiter wird steuerlich gefördert.

Rein rechtlich wird für die begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten keine steuerfreie Aufwandsentschädigung gewährt, mit der entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Höhe des Pauschalbetrags abgegolten sind. Die Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 3.000 EUR jährlich steuerfrei und gleichermaßen beitragsfrei in der Sozialversicherung. Somit können monatlich 250 EUR an den begünstigten Personenkreis steuerfrei ausbezahlt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 611a BGB enthält eine Legaldefinition des Arbeitnehmers.

Lohnsteuer: Die gesetzliche Grundlage für die Steuerfreistellung regelt § 3 Nr. 26 EStG. Die dazu gehörenden Verwaltungsregelungen sind in R 3.26 LStR, H 3.26 LStH, BMF-Schreiben v. 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl 2008 I S. 985 und BMF-Schreiben v. 14.10.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl 2009 I S. 1318 festgelegt.

Sozialversicherung: § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV bestimmt, dass die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Übungsleitervergütung bis 3.000 EUR jährlich frei frei

Arbeitsrecht

Übungsleiter können entweder selbstständig als freie Mitarbeiter oder als Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sein. Abgegrenzt zwischen diesen beiden Formen wird im Wesentlichen nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit.[1]

 
Hinweis

§ 611a BGB – Definition des Arbeitnehmers

Wichtig für die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arbeitsformen ist der ab dem 1.4.2017 geltende § 611a BGB. Arbeitnehmer ist danach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Wesentliche Kriterien hierbei sind die freie Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit.

Entscheidend ist, inwieweit der Übungsleiter seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist.

 
Praxis-Beispiel

Nebenberufliche Übungsleiter

Nebenberufliche Übungsleiter von Amateurvereinen sind im Allgemeinen, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft, als freie Mitarbeiter anzusehen.[2] Dass sie sich an die vom Verein zugeteilten Trainingsstätten und Trainingsstunden zu halten haben, begründet allein keine für ein Arbeitsverhältnis erforderliche persönliche Abhängigkeit.[3]

Berufstrainer können dagegen Arbeitnehmer sein; ihre Fachkompetenz und inhaltliche Gestaltungsfreiheit lässt die persönliche Abhängigkeit nicht entfallen.

[1] BAG, Urteil v. 16.7.1997, 5 AZR 312/96.
[2] LAG Hamburg, Urteil v. 28.3.2007, 6 Sa 85/06.
[3] LAG Düsseldorf, Urteil v. 26.3.1992, 7 Ta 20/92.

Lohnsteuer

1 Freibetrag bei Nebentätigkeit

Die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter werden bis zu einem Jahresbetrag von 3.000 EUR als steuerfreie Aufwandsentschädigung behandelt. Der Übungsleiterfreibetrag kann nur angewendet werden, wenn die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag

  • für eine im Inland oder EU-/EWR-Ausland gelegene juristische Person des öffentlichen Rechts oder
  • für eine Körperschaft ausgeübt wird, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.[1]

Ohne Bedeutung für den Freibetrag ist es, ob die Nebentätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird.

Zu den begünstigten Auftraggebern gehören

  • die Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden und
  • die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchengemeinden.

Für die Steuerbefreiung bei nebenberuflicher Vereinstätigkeit ist darauf abzustellen, dass das Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung wegen Gemeinnützigkeit erteilt hat.

 
Hinweis

Übungsleiter in anderen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz

Sämtliche unter § 3 Nr. 26 EStG fallenden Nebentätigkeiten sind begünstigt, die im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Das betrifft auch diejenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen sind, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angewendet wird.[2] Daher können z. B. auch Tätigkeiten an europäischen Universitäten mit dem Übungsleiterfreibetrag begünstigt sein. Ab 1.1.2019 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich für den Übungsleiterfreibetrag als Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH[3] rückwirkend auf begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten ausgedehnt, die in der Schweiz ausgeübt werden.[4]

Typische Beispiele sind folgende Tätigkeiten:

  • Trainer bei Fußballvereinen,
  • Dirigenten oder Chorleiter bei Gesangs- oder Musikvereinen sowie
  • Lehr- oder Vortragstätigkeit an Volksbildungswerken, einschließlich der Leitung von Volkshochschulen.[5]

Übersteigende Einnahmen sind steuerpflichtig

Soweit die Einnahmen den steuerfreien Höchstbetrag von 3.000 EUR übersteigen, sind sie nach den allgemeinen Regelungen steuerpflichtig (E...

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