Sozialversicherungspflicht von Detektiven

Die Tätigkeit von Personen, die als Detektive von einer Detektei nach Stunden bezahlt und in deren Namen tätig werden unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Aufgrund des fehlenden Unternehmerrisikos besteht eine abhängige Beschäftigung. Das hat das LSG Darmstadt entschieden.

Eine Detektei aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg übernimmt die Überwachung von Supermärkten. Die Rentenversicherung stellte bei einer Betriebsprüfung fest, dass mehrere Detektive bei dieser Firma seit Jahren abhängig beschäftigt seien und forderte Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 65.000 EUR nach.

Inhaber: Detektive sind selbstständig

Der Inhaber dieser Detektei aus Südhessen führte dagegen an, dass die Detektive selbstständig tätig gewesen seien. Er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen können, lediglich an diese durchgereicht. Für die Supermärkte sei es wesentlich einfacher, wenn sie nur einen Ansprechpartner hätten.

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Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Detektive seien in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers.

Kriterien für abhängiges Beschäftigungsverhältnis 

Sie trügen kein Unternehmerrisiko, da sie keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume hätten. Auch seien sie im Namen der Detektei aufgetreten und von dieser nach festen Stundensätzen bezahlt worden. Der Inhaber der Detektei habe die Aufträge zudem keineswegs nur an die Detektive durchgereicht. Vielmehr habe er dem Supermarkt gegenüber 15,50 EUR pro Stunde abgerechnet, den Detektiven aber nur zwischen 8 EUR und 11,50 EUR pro Stunde bezahlt.

Hinweis: LSG Darmstadt, Beschluss v. 12.05.2020, L 1 BA 27/18 (Die Revision wurde nicht zugelassen.)

LSG Darmstadt
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