Umlage U3

Insolvenzgeldumlage bleibt 2026 unverändert


Insolvenzgeldumlage 2026: Umlage U3

Die Insolvenzgeldumlage ist mit wenigen Ausnahmen von allen Arbeitgebern zu zahlen, die Arbeitnehmende im Inland beschäftigen. Im Jahr 2026 gilt der gesetzlich festgeschriebene Umlagesatz von 0,15 Prozent. Eine Verordnung zur Abänderung wurde dieses Jahr nicht erlassen.

Für die Umlagepflicht sind die Größe, Branche und Ertragslage des Betriebes irrelevant. Die Umlage ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmenden zu entrichten. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. 

Insolvenzgeldumlage: Ausnahmen

Ausländische Saisonarbeitskräfte weisen mit der Bescheinigung A1 nach, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres jeweiligen Heimatlands unterliegen. Für diese ausländischen Saisonarbeitskräfte gelten weiterhin die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres Heimatlands. Eine Insolvenzumlagepflicht besteht für diese Personen nicht.

Was ist Insolvenzgeld?

Im Falle einer Insolvenz sichert das Insolvenzgeld die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem zahlungsunfähigen Arbeitgeber. Die Insolvenzgeldumlage dient vorrangig der Finanzierung ausgefallener Entgeltansprüche der Arbeitnehmenden im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers. Aus dem Umlagetopf werden auch die Einzugsstellen der Sozialversicherung bedient, wenn der Arbeitgeber wegen der insolvenzbedingten Zahlungsunfähigkeit seinen Beitragsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

Insolvenzgeldumlage: Bemessungsgrundlage

Die Insolvenzgeldumlage wird nach dem laufenden und einmaligen Arbeitsentgelt bemessen. Konkret von dem Entgelt, von dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu zahlen wären. Sie ist für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden und Auszubildenden aufzubringen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Sie ist also zum Beispiel auch für geringfügig entlohnte Minijobber und kurzfristige Minijobber zu zahlen.

Umlagesatz in den vergangenen Jahren

Die Insolvenzgeldumlage ist gesetzlich im § 360 SGB III festgeschrieben. In den vergangenen Jahren (bis 2025) wurde sie häufiger im Rahmen einer Verordnung, je nach finanzieller Situation, angepasst. 

Insolvenzgeldumlage 2026

Für das Jahr 2026 wurde keine Verordnung erlassen, die das Abweichen vom grundsätzlich geltenden gesetzlichen Umlagesatz regelt. Entsprechend gilt seit dem 1. Januar 2026 weiterhin ein Umlagesatz von 0,15 Prozent.

Download-Tipp: Werte und Fristen in der Entgeltabrechnung 2026

In diesem kostenlosen Haufe-Whitepaper erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Zahlen und Daten 2026 in der Entgeltabrechnung.

Hier geht es zum Download.

Berechnung Insolvenzgeldumlage: Beispiel

Summe des dem Grunde nach rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aller Arbeitnehmenden und Auszubildenden pro Monat: 25.000 Euro

Insolvenzgeldumlage:

Höhe der Insolvenzgeldumlage:
25.000 Euro x 0,15 Prozent = 37,50 Euro

Im Beitragsnachweisdatensatz ist die Insolvenzgeldumlage mit der Beitragsgruppe 0050 zu berücksichtigen.

Insolvenzgeldumlage: Befreiung

Folgende Arbeitgeber sind von der Insolvenzgeldumlage befreit, weil sie quasi nicht insolvent werden können:

  • Bund, Länder und Gemeinden,
  • Körperschaften-, Stiftungen-, und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist,
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert ist,
  • Als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtstellung genießende Untergliederungen,
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten,
  • Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland,
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) ausgeschlossen ist und
  • Privathaushalte.


Jahreswechsel 2026: In unserem Überblick erfahren Sie, welche Gesetze und Änderungen in Arbeitsrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung Sie im Blick haben sollten.


Das könnte Sie auch interessieren:

Sozialversicherung: die Beitragssätze für 2026

Alles Wissenswerte zum Sozialversicherungsrecht, Lohnsteuerrecht und Arbeitsrecht beim Insolvenzverfahren erfahren Sie in unserem Top-Thema "Insolvenz".


0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion