Jobcenter muss Fahrkosten zum inhaftierten Sohn übernehmen

Arbeitslose Eltern, die ihren inhaftierten Sohn besuchen, haben Anspruch auf Hartz IV-Mehrbedarf. Das Sozialgericht Braunschweig hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das Jobcenter die Fahrkosten übernehmen muss.

Die Klägerin und ihr Ehemann bildeten zusammen mit ihrem 1991 geborenen Sohn eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Im Januar 2012 wurde ihr Sohn zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, seit April 2012 befindet er sich in der Jugendanstalt in Hameln. Die Eltern besuchen ihren Sohn dort mindestens zwei Mal im Monat. Der Ehemann der Klägerin leidet an einer Angststörung. Aus gesundheitlichen Gründen kann er öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen.

Keine Kostenübernahme durch Jobcenter, da Regelsatz ausreichend

Im Mai 2012 beantragte die Klägerin beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für die Fahrten mit ihrem PKW zur Jugendanstalt in Hameln. Es sei ihr nicht möglich, die dafür anfallenden Kosten aus den laufenden Zahlungen des Jobcenters zu bestreiten. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Es sei für die Klägerin zumutbar, die Kosten aus dem Regelsatz zu bestreiten. Das dagegen durchgeführte Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Im August 2012 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Braunschweig Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Jobcenters.

Sozialgericht verurteilte Jobcenter zur Übernahme der Fahrkosten

Die 49. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig hat der Klägerin Recht gegeben und das Jobcenter zur Übernahme der Fahrkosten verurteilt. Dabei hat die Kammer bei der Berechnung des Anspruchs eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,10 € zugrunde gelegt, mithin 23,60 € je Fahrt.

Die Kammer sieht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung der Fahrkosten als erfüllt an. Gesetzliche Grundlage für den Anspruch ist § 21 Absatz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Besonderer Bedarf bei Gefängnisfahrten

Bei den Fahrten zum Gefängnis handele es sich um einen besonderen Bedarf, der nicht typischerweise bei SGB II-Leistungsbeziehern auftrete. Die Besuchsfahrten der Eltern zu ihrem Sohn sind nach Ansicht der Kammer auch erforderlich, um den Familienzusammenhalt aufrecht zu erhalten und für eine soziale Integration nach Ende der Haft vorzusorgen Es sei der Klägerin auch nicht zuzumuten, die Kosten für die Fahrten aus der ihr zur Verfügung stehenden Regelleistung anzusparen. Es handele sich bei den entstehenden Kosten in Höhe von 47,20 € monatlich nicht um einen "Bagatellbetrag."

SG Braunschweig, Urteil v. 9.4.2014, S 49 AS 2184/12, rechtskräftig.

Pressemitteilung SG Braunschweig