1 Zuschläge für besondere Leistungen oder Belastungen

1.1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Zuschläge, die vom Arbeitgeber wegen der Besonderheit der ausgeübten Tätigkeit zusätzlich zum üblichen Arbeitslohn gezahlt werden, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (z. B. Erschwerniszulagen). Ebenso lohnsteuerpflichtig sind Lohnzuschläge für Überstunden und Zuschläge nach dem Familienstand, z. B. im öffentlichen Dienst. Unabhängig von der Bezeichnung bestimmt sich die Zurechnung zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bei den Lohnzuschlägen danach, ob sie ausschließlich eine arbeitszeitbedingte Erschwernis abgelten.

Typische Beispiele für lohnsteuerpflichtige Zuschläge sind

  • Hitze- und Wasserzuschläge für gesundheitsschädliche Arbeiten,
  • Schmutzzuschläge für besonders schmutzige Arbeit, z. B. Tank- oder Toilettenreinigung,
  • Gefahrenzuschläge für besonders gefahrgeneigte Arbeit, z. B. auf Maschinen,
  • Schichtzuschläge für Erschwernisse der Schichtarbeit
  • Offshore-Zulagen zur pauschalen Abgeltung der dortigen erschwerten Arbeitsbedingungen.

Lohnsteuerpflichtig sind aber auch andere Lohnzuschläge, die nicht für besondere Belastungen bei der Erbringung der Arbeitsleistung vorgesehen sind. Zu nennen sind Leistungszuschläge oder Funktionszuschläge, für deren Besteuerung dieselben Grundsätze gelten, wie für Erschwerniszuschläge.[1]

1.2 Steuerfrei sind nur echte Zeitzuschläge

Zuschläge wegen Mehrarbeit oder wegen anderer als durch die Arbeitszeit bedingter Anforderungen oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden, sind – auch soweit sie bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit anfallen – lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Werden Überstundenvergütungen und Zuschläge für Überstunden an Feiertagen, Sonntagen oder in der Nacht gezahlt, rechnen diese Beträge grundsätzlich nicht zu den steuerfreien Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Dasselbe gilt für pauschale Bereitschaftsdienstzuzahlungen, die (teilweise) Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten vergüten.[1] Nach § 3b EStG steuerfrei bleiben können nur echte Zeitzuschläge; anders aber bei sog. Mischzuschlägen.

 
Hinweis

Steuerbefreiter Spätarbeitszuschlag

Spätarbeitszuschläge, die ausschließlich eine arbeitszeitbedingte Erschwernis abgelten, können innerhalb der Grenzen des § 3b EStG steuerfrei bleiben. Sie können als Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei bleiben, soweit der Arbeitnehmer die Zulagen für Arbeiten zu den begünstigten Zeiten als bloße Zeitzuschläge erhält.[2]

1.3 Lohnsteuerabzug

Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob die Zahlung auf der arbeitsrechtlichen Grundlage eines gesetzlichen Anspruchs, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Regelungen erfolgt. Der Lohnsteuerabzug bestimmt sich nach den für laufenden Arbeitslohn geltenden Grundsätzen, wenn die Erschwerniszuschläge regelmäßig neben dem Grundlohn bezahlt werden.

2 Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge)

2.1 Voraussetzungen für Steuerfreiheit

Eine Sonderstellung nehmen Zuschläge ein, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden (SFN-Zuschläge). Solche Zeitzuschläge für ungünstige Arbeitszeiten können bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben.[1] Für die Steuerbefreiung ist eine zusätzliche Lohnzahlung erforderlich. Deshalb sind nur die Zuschläge steuerfrei, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.[2] Wird nur ein Teil der (einheitlichen) Entlohnung für die sonntags, feiertags oder nachts geleistete Arbeit gezahlt, kann dies keinen begünstigten Zuschlag begründen.[3]

 
Hinweis

Keine Übereinstimmung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Für die Beiträge zur Sozialversicherung besteht keine Übereinstimmung mit dem Steuerrecht.[4]

2.2 Umfang der Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit für alle arbeitsrechtlich möglichen Zuschläge ist einheitlich wie folgt begrenzt:

  1. für Nachtarbeit auf 25 %,
  2. für Sonntagsarbeit auf 50 % – vorbehaltlich der Nrn. 3 u. 4,
  3. für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen auf 125 % – vorbehaltlich der Nr. 4,
  4. für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1.5. auf 150 %

des Grundlohns.

 
Hinweis

Erhöhter Zuschlag für Nachtarbeit

Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der Zuschlag für Nachtarbeit auf 40 %. In diesem Fall können die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit auch für Arbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr an dem darauffolgenden Tag bezahlt werden. Höhere Sätze sind möglich, falls Nachtzulagen mit Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit zusammenfallen.[1]

2.3 Nachtarbeit

Nachtarbeitszuschläge werden vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung in der Nacht erfolgt. Das Lohnsteuerrecht unterscheidet 2 Nachtarbeitszuschlagssätze:

  • 25 % steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und
  • 40 % steuerfreier Zuschl...

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