Der BGH sieht in der Vermittlung privater Zusatzversicherungen durch Krankenkassen eine geschäftliche Handlung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da die Krankenkassen bei der Vermittlung auch zur Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der mit ihr kooperierenden privaten Krankenversicherungen handeln.[1] Die Krankenkassen benötigen aus diesem Grund im Rahmen der Vermittlung privater Zusatzversicherungen in der Regel eine gewerbliche Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.[2] Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die seiner Aufsicht unterstehenden bundesunmittelbaren Krankenkassen darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des BGH für laufende und zukünftige Kooperationen mit privaten Versicherungsunternehmen zu beachten ist.

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