Der Zugangsfaktor, der vom Lebensalter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod bestimmt wird, beträgt einheitlich 1,0 bei
- Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen (Übergangszeit von 2012 bis 2024; Achtung: Anhebung von 63 auf 65 Jahre),
- Hinterbliebenenrenten, wenn der Versicherte frühestens im Monat der Vollendung seines 65. Lebensjahres gestorben ist (Übergangszeit von 2012 bis 2024; Achtung: Anhebung von 63 auf 65 Jahre) und
- Altersrenten, die nicht vorzeitig ist Anspruch genommen werden.
D. h., dass Entgeltpunkte über die persönlichen Entgeltpunkte zu 100 % in die Rentenberechnung eingehen.
Zugangsfaktor "1"
Versicherte ist geboren am | 15.9.1959 | |
und erhält Erwerbsminderungsrente ab | 1.10.2024 | |
Der Zugangsfaktor beträgt 1,0, weil die Rente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt. | ||
Versicherter ist geboren am | 15.9.1959 | |
und stirbt am | 18.9.2024 | |
Der Zugangsfaktor beträgt 1,0, weil der Versicherte erst nach Vollendung seines 65. Lebensjahres stirbt. |
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