Der Zugangsfaktor, der vom Lebensalter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod bestimmt wird, beträgt einheitlich 1,0 bei

  • Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen (Übergangszeit von 2012 bis 2024; Achtung: Anhebung von 63 auf 65 Jahre),
  • Hinterbliebenenrenten, wenn der Versicherte frühestens im Monat der Vollendung seines 65. Lebensjahres gestorben ist (Übergangszeit von 2012 bis 2024; Achtung: Anhebung von 63 auf 65 Jahre) und
  • Altersrenten, die nicht vorzeitig ist Anspruch genommen werden.

D. h., dass Entgeltpunkte über die persönlichen Entgeltpunkte zu 100 % in die Rentenberechnung eingehen.

 
Praxis-Beispiel

Zugangsfaktor "1"

 
Versicherte ist geboren am 15.9.1959  
und erhält Erwerbsminderungsrente ab 1.10.2024  
Der Zugangsfaktor beträgt 1,0, weil die Rente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt.  
     
Versicherter ist geboren am 15.9.1959  
und stirbt am 18.9.2024  
Der Zugangsfaktor beträgt 1,0, weil der Versicherte erst nach Vollendung seines 65. Lebensjahres stirbt.  

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