5.1 Normaler Rentenbeginn

Der Beginn einer befristeten Rente unterscheidet sich – abgesehen von den Fällen in Abschn. 5.2 – nicht von unbefristet (also auf Dauer) zu zahlenden Renten. Für den Rentenbeginn kommt es zunächst darauf an, ob es sich um eine Versichertenrente (z. B. Erziehungsrente) oder um eine Hinterbliebenenrente (große Witwen-/Witwerrente wegen Kindererziehung oder Waisenrente) handelt. Zudem ist entscheidend, ob der Rentenantrag rechtzeitig, d. h. innerhalb der in § 99 SGB VI bestimmten Frist gestellt wird.

Eine Versichertenrente beginnt mit dem Monat nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, wenn sie innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beantragt wird, andernfalls mit dem ersten Tag des Monats der Antragstellung. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

5.2 Späterer Rentenbeginn

5.2.1 Ab dem 7. Kalendermonat

Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwen-/Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden frühestens mit Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Rentenantrag und Rentenbeginn.

 
Praxis-Beispiel

Rentenbeginn mit 7. Kalendermonat

Nach ärztlicher Feststellung liegt seit 6.2.2024 eine volle Erwerbsminderung vor. Die Besserung des Gesundheitszustands ist nach ärztlichem Votum nicht unwahrscheinlich, sodass die Rente befristet zu zahlen ist. Alle Anspruchsvoraussetzungen für die Rente liegen vor. Die Rente wird beantragt

a) 9.8.2024

b) 11.11.2024

Im Fall a) ist die Rente zwar nicht innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (1.3.2024 bis 31.5.2024) beantragt worden. Da der Antrag aber nicht später als 7 Kalendermonate nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wurde, beginnt die Rente mit Beginn des 7. Kalendermonats am 1.9.2024.

Im Fall b) ist die Rente nach Ablauf des 7. Kalendermonats nach Einritt der Erwerbsminderung gestellt worden. Rentenbeginn ist damit der Beginn des Antragsmonats, also der 1.11.2024.

5.2.2 Nahtloser Rentenbeginn zur Vermeidung einer Sicherungslücke

In bestimmten Fällen können sich Härten ergeben, wenn eine Erwerbsminderungsrente erst mit dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnt. Dies ist der Fall bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die aus medizinischen Gründen befristet ist, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosen-, Kranken- oder Krankentagegeld bereits vor dem "regulären" Rentenbeginn endet und sich somit eine Sicherungslücke ergäbe. Die befristete volle Erwerbsminderungsrente beginnt dann taggenau – also nahtlos – im Anschluss an diese Leistungen.

Voraussetzung für den "vorgezogenen" Rentenbeginn ist allerdings, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Feststellung der vollen Erwerbsminderung entfällt[1] oder das Krankengeld/Krankentagegeld nach der (behördlichen) Feststellung der vollen Erwerbsminderung endet, weil die maximale Bezugsdauer zeitlich danach erreicht ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Nahtloser Rentenbeginn

Ein Versicherter beantragt am 12.4.2024 eine Erwerbsminderungsrente. Am 13.5.2024 wird festgestellt, dass volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen auf Zeit seit 13.3.2024 vorliegt; alle Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sind gegeben. Das Krankengeld läuft am 14.6.2024 aus.

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnt nicht erst mit Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung (also 1.10.2024), sondern bereits nach dem Ende des Krankengeldbezugs am 15.6.2024. Wäre das Krankengeld bereits vor dem 13.5.2024 (behördliche Feststellung der vollen Erwerbsminderung) ausgelaufen, wäre der Rentenbeginn am 1.10.2024.

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