Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf einen finanziellen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Voraussetzung dafür ist, dass dadurch im Einzelfall

  • die häusliche Pflege ermöglicht wird,
  • die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson verhindert wird oder
  • eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegeperson verringert wird.

Der Zuschuss von der Pflegekasse ist subsidär, d. h.

  • bei Folgen eines Arbeitsunfalls gewährt vorrangig die Unfallversicherung (z. B. Wohnungshilfe);
  • im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die Kosten der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung vom zuständigen Rehabilitationsträger (z. B. Unfallversicherung, Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit) getragen;
  • die begleitende oder nachgehende Hilfe im Arbeitsleben zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung können auch vom Integrationsamt gewährt werden.

Die Pflegekasse hat den Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes vorrangig gegenüber fürsorgerischen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängigen Sozialleistungen zu leisten.[1]

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