3.3.1 Miete

Für die Berechnung des Wohngeldes ist auch die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung von Bedeutung.

Zur Miete gehören:

  • das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen,
  • Kosten des Wasserverbrauchs und
  • Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung.

Nicht zur Miete gehören beispielsweise:

  • Heizungskosten oder Kosten für die Erwärmung von Wasser,
  • Kosten für die Überlassung von Möbeln,
  • Kosten für Nebengelasse (Garage, Schuppen o. Ä.).

Bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen tritt an die Stelle der Miete der Mietwert der Wohnung. Bei Heimbewohnern ist als Miete der zu berücksichtigende Höchstbetrag anzusetzen.[1]

Keine Berücksichtigung finden sowohl bei der Ermittlung der Miete als auch der Belastung der Anteil des Wohnraums, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird. Der entsprechende Anteil wird gegebenenfalls herausgerechnet.

3.3.2 Belastung

Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Wohnraums. Die Kosten für den Kapitaldienst bestehen insbesondere aus den Darlehenszinsen und den Tilgungsraten für Neubau, Erwerb oder Modernisierung. Als Kosten für die Belastung aus der Bewirtschaftung werden nach § 13 Abs. 2 WoGV je m² Wohnfläche jährlich 36 EUR zuzüglich der Grundsteuer angesetzt.

3.3.3 Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten

Zur Entlastung bei den Heizkosten wird folgender monatlicher Gesamtbetrag Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und einer dauerhaften Heizkostenkomponente der Miete bzw. Belastung hingerechnet:

 
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten aufgrund der Co2-Bepreisung in EUR Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente in EUR Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in EUR
1 14,40 96 110,40
2 18,60 124 142,60
3 22,20 148 170,20
4 25,80 172 197,80
5 29,40 196 225,40
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 3,60 24 27,60

3.3.4 Höchstbeträge

Für die berücksichtigungsfähigen Mietkosten gelten Höchstbeträge. Diese richten sich einerseits nach der Mietstufe je Region und andererseits nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder. So soll dem Grundsatz einer angemessenen und familiengerechten Förderung nach § 1 WoGG Rechnung getragen werden.

Höchstbeträge für Miete und Belastung seit 1.1.2022:

 
Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
in Gemeinden
mit Mietenstufe
Höchstbetrag
in EUR
1

I

II

III

IV

V

VI

VII

338

381

426

478

525

575

633
2

I

II

III

IV

V

VI

VII

409

461

516

579

636

697

767
3

I

II

III

IV

V

VI

VII

487

549

614

689

757

830

912
4

I

II

III

IV

V

VI

VII

568

641

716

803

884

968

1065
5

I

II

III

IV

V

VI

VII

649

732

818

918

1010

1106

1217
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

I

II

III

IV

V

VI

VII

77

88

99

111

121

139

153

Die Zuordnung der Mietstufen wird regelmäßig überprüft und ist als Anlage zum WoGG veröffentlicht.

3.3.5 Klimakomponente

Die Klimakomponente dient der Berücksichtigung von strukturellen Mieterhöhungen in Folge des Klimaschutzes im Gebäudebereich, soweit diese über den geltenden Höchstbeträgen von Mieten oder Belastungen liegen. Sie ist daher als Zuschlag auf die Höchstbeträge ausgestaltet.

Die Klimakomponente beträgt:

 
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Als Klimakomponente zu berücksichtigender Zuschlag zu den Höchstbeträgen in EUR
1 19,20
2 24,80
3 29,60
4 34,40
5 39,20
Mehrbetrag für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 4,80

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