Begriff

Wintergeld ist eine Leistung an Arbeitnehmer des Baugewerbes. Es gilt als ergänzende Leistung zum Saison-Kurzarbeitergeld. Das Wintergeld wird aus der Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert und besteht aus 2 Leistungsarten:

  • Das Zuschuss-Wintergeld wird in der Schlechtwetterzeit für jede ausgefallene Arbeitsstunde gezahlt, wenn zum Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst werden und die Zahlung des Saisonkurzarbeitergeldes vermieden wird.
  • Das Mehraufwands-Wintergeld wird an Arbeitnehmer auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz in der Zeit vom 15.12. bis Ende Februar für jede geleistete Arbeitsstunde gezahlt.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Wintergeld ist in § 102 Abs. 1 bis 3 SGB III geregelt. Die zugelassenen Betriebe ergeben sich aus der Baubetriebe-Verordnung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt nach § 109 Abs. 2 SGB III auf der Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung, in welcher Höhe und an welche Arbeitnehmer das Wintergeld erbracht wird.

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