Die Umlage wird von allen Arbeitgebern erhoben, deren Betrieb einem Wirtschaftszweig mit witterungsbedingten oder saisonalen Arbeitsausfällen angehört. Zunächst sind das die Betriebe des Baugewerbes, die in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Baubetriebe-Verordnung genannt und in die Winterbauförderung einbezogen sind. Dies sind im Grundsatz alle Betriebe und Betriebsabteilungen, die gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringen. Als Bauleistungen gelten Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.[1] Diese Betriebe decken sich zum größten Teil mit Betrieben oder Betriebsabteilungen, die unter den Geltungsbereich des

  • Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV Bau),
  • Rahmentarifvertrags für das Dachdeckerhandwerk,
  • Bundesrahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder
  • Rahmentarifvertrags für das Gerüstbaugewerbe

fallen.

Keine Betriebe im Sinne der Winterbauförderung

Keine Baubetriebe im Sinne der Winterbauförderung[2] sind Betriebe, die

  • überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal für die Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen oder
  • überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen oder
  • Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.

Die Winterbeschäftigungs-Umlage wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern der einbezogenen Betrieben des Baugewerbes, des Gerüstbauerhandwerks, des Dachdeckerhandwerks und des Landschafts- und Gartenbaues nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung erhoben.[3] Die Umlagepflicht besteht unabhängig davon, ob Leistungen der Winterbauförderung tatsächlich in Anspruch genommen wurden oder werden.

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