2.1 Fristversäumnis

Auch in einem sozialgerichtlichen Verfahren gibt es das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Tatbestandsmerkmal ist zunächst erstmal das Versäumnis einer gesetzlichen Verfahrensfrist, mithin u. a. Widerspruchs- oder Rechtsmittelfrist.[1]

2.2 Antrag/Frist

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur auf Antrag gewährt.[1]

Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, welches ursächlich für die Fristversäumnis war, zu stellen.[2] Er ist zu begründen und die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden.[3] Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.[4]

 
Wichtig

Jahresfrist/Ausschlussfrist

Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.[5]

 
Praxis-Beispiel

Höhere Gewalt

In dem Beschluss des BSG[6] vom 6.10.2011, wurde zum Merkmal höhere Gewalt im Sinne des § 67 Abs. 3 SGG ausgeführt:

"Unter höherer Gewalt i. S. des § 67 Abs. 3 SGG wird nicht nur wie im Haftungsrecht ein von außen kommendes nicht beeinflussbares Ereignis (Krieg, Naturkatastrophe, Reaktorunfall, Epidemie o. Ä.), sondern jedes Geschehen verstanden, das auch durch die größtmögliche, von dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Damit können sich etwa objektiv falsche oder irreführende Auskünfte einer Behörde nach der Rechtsprechung des BSG als höhere Gewalt i. S. des § 67 Abs. 3 SGG darstellen. Gleiches gilt im Hinblick auf irreführendes, fehlerhaftes Verhalten durch ein Gericht."

2.3 Verschulden

Auch § 67 SGG setzt voraus, dass kein Verschulden vorliegt an der Verhinderung der Einhaltung der Frist.

2.4 Verfahren/Zuständigkeit

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluss, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.[1]

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