Begriff

Im Allgemeinen bewirkt eine Fristversäumnis, dass die entsprechende versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann. Unter gewissen Voraussetzungen ist in Ausnahmefällen jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird jemand so gestellt, als ob die Fristversäumnis nicht erfolgt ist, mithin kann unverschuldete Säumnis ggf. behoben werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Verwaltungsverfahren in § 27 SGB X und im Sozialgerichtsverfahren in den §§ 67, 84 Abs. 2 Satz 3 SGG geregelt.

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