Weitere Voraussetzung ist, dass den Beteiligten kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Das Verschulden eines Vertreters ist hierbei dem Vertretenen zuzurechnen.[1]

Ohne Verschulden handelt, wer die nach den Umständen des Falls von einem gewissenhaft Handelnden zu erwartende Sorgfalt beachtet. Grundsätzlich gilt ein subjektiver Maßstab. Es sind insbesondere der Geisteszustand, das Alter, der Bildungsgrad und die Geschäftsgewandtheit des Antragstellers zu berücksichtigen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Zurechenbares Vertreterhandeln/Verschulden

Das Verschulden eines Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine gesetzliche (z. B. Eltern, Betreuer) oder eine rechtsgeschäftliche (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt) Vertretung handelt. Bei den steuer- und rechtsberatenden Berufen wird die Frage des Verschuldens u. a. unter dem Stichwort Büroversehen behandelt (Fristversäumnis trotz sorgfältiger Auswahl, Überwachung und Organisation).

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