Die Frist für die Erhebung des Widerspruchs beträgt grundsätzlich 1 Monat nach Bekanntgabe und 3 Monate bei Bekanntgabe im Ausland.[1]

 
Wichtig

Erhebung bei einer unzuständigen Behörde

Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder – soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt – auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist.[2]

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