Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist.[1] Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte

  • erbrachte Leistungen verbraucht hat oder
  • eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

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