1.1 Wirkung für die Zukunft

Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.[1] Der Verwaltungsakt muss wirksam und rechtmäßig sein.

Des Weiteren muss es sich um einen nicht begünstigenden, d. h. um einen belastenden Verwaltungsakt handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er nachteilhaft ist, mithin weder ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat.

Der Widerruf kann sowohl auf Anregung des Betroffenen als auch von Amts wegen erfolgen und ist jederzeit möglich, vorausgesetzt, es liegt kein Ausschlussgrund vor.

Ob ein Widerruf erfolgt, liegt im Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung muss jedoch fehlerfrei getroffen werden.

 
Achtung

Abgrenzung

Der Widerruf ist nicht zu verwechseln mit einer neuen Sachentscheidung der Behörde (Neuregelung). Auch ist der Widerruf abzugrenzen von einer Entscheidung, die infolge geänderter Umstände getroffen wird.

1.2 Ausschlussgrund

Der Widerruf eines rechtmäßigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ist ausgeschlossen, wenn

  • ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder
  • aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.[1]
 
Praxis-Beispiel

Gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V)

Ein Arbeitnehmer ist wegen der Höhe seines Jahresarbeitsentgelts in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei.[2] Jahre später wird er wegen gesetzlicher Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder versicherungspflichtig. Da er inzwischen Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens geworden ist und dortbleiben möchte, lässt er sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V von der Versicherungspflicht befreien. Einige Zeit später bereut er dies und möchte die Befreiung widerrufen. Nach ausdrücklicher Vorschrift in § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V ist das aber nicht möglich.

Der Widerruf eines Verwaltungsaktes ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Widerruf keinen Sinn ergibt. Dies ist beispielsweise bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI der Fall, weil die Wirkung der Befreiung nach § 6 Abs. 5 SGB VI begrenzt ist und bei einer Änderung der Verhältnisse die Befreiung ohnehin entfällt.

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