1 Entschädigung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer, während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit nicht auszuüben oder zu unterlassen, gehört eine vom Arbeitgeber für den Abschluss dieses Wettbewerbsverbots gezahlte Entschädigung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

2 Fünftelregelung bei Zusammenballung der Einkünfte

Der Arbeitgeber hat die Entschädigung im Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern, regelmäßig als sonstigen Bezug.[1] In diesem Fall ist die auf die Entschädigung entfallende Lohnsteuer nach der Fünftelregelung zu ermitteln, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.[2]

Für die Anwendung der Fünftelregelung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, die ihm untersagte Tätigkeit tatsächlich auszuüben und hierdurch Einnahmen zu erzielen. Unerheblich ist ebenfalls, ob die Entschädigung bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart worden ist. Steuerpflichtig ist auch der Betrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür ersetzt, dass der Arbeitnehmer eine Vergütung (Vertragsstrafe) wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots an einen Dritten zu zahlen hat.[3]

[2]

S. Abfindung.

[3] Ursprünglich war eine Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2024 geplant. Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kommt es vorerst zu keiner Änderung.

3 Werbungskostenabzug

Der Arbeitnehmer kann die wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots gezahlten Beträge als Werbungskosten geltend machen, z. B. eine Vertragsstrafe.

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