Zusammenfassung

 
Begriff

Als Werkstudenten werden beschäftigte Studierende bezeichnet, die einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung und keiner kurzfristigen Beschäftigung nachgehen, sofern sie ordentlich Studierende sind und das Studium ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Diese Art der Beschäftigung führt für die Studierenden zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (sog. Werkstudentenprivileg).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit bei einer Beschäftigung als Werkstudent ist in der Krankenversicherung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, für die soziale Pflegeversicherung in § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI und für die Arbeitslosenversicherung in § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III geregelt. Die allgemeine Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt auch für beschäftigte Studierende. Für die Beurteilung, ob der Werkstudentenstatus vorliegt sind u.a. folgende Urteile relevant: BSG, Urteil v. 26.6.1975, 3/12 RK 14/73, 10.9.1975, 3 RK 42/75, 10.9.1975, 3/12 RK 17/74, 10.9.1975, 3/12 RK 15/74 und 30.11.1978, 12 RK 45/77.

Lohnsteuer

1 Vergütungen eines Werkstudenten

Steuerlich gelten für Werkstudenten keine Besonderheiten. Der gezahlte Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen.[1]

[1]

S. Student.

Sozialversicherung

1 Beschäftigte Studierende

Studierende, die neben ihrem Studium eine abhängige Beschäftigung ausüben, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings sind sie unter bestimmten Voraussetzungen in ihrer Beschäftigung versicherungsfrei, ggf. auch nur in einzelnen Versicherungszweigen. Die versicherungsrechtliche Beurteilung ist davon abhängig, welche Form der Beschäftigung vorliegt. Liegt keine kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, kann unter Umständen eine Werkstudententätigkeit vorliegen.

2 Das Werkstudentenprivileg

Der Begriff des Werkstudenten wird umgangssprachlich häufig für alle Studierenden verwendet, die einer Beschäftigung nachgehen. In der Sozialversicherung sind Werkstudenten bzw. das sog. Werkstudentenprivileg jedoch genau definiert. Das Werkstudentenprivileg regelt, dass Studierende in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Rentenversicherung ist davon nicht erfasst. In diesem Sozialversicherungszweig besteht weiterhin Versicherungspflicht. Findet das Werkstudentenprivileg Anwendung, ist das sowohl für die beschäftigte Person als auch für den Arbeitgeber eine günstigere Variante zur üblichen Beschäftigung, da die Lohnzusatzkosten geringer sind und für die Studierenden netto mehr übrig bleibt.

 
Hinweis

Umlagepflicht bei Werkstudenten

Auch wenn Werkstudenten versicherungsfrei sind, müssen sie dennoch für die Umlagepflicht U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit) und U2 (Mutterschaftsaufwendungen) berücksichtigt werden.

2.1 Voraussetzungen

2.1.1 Ordentlich Studierende

Um vom Werkstudentenprivileg profitieren zu können, muss die beschäftigte Person zu den "ordentlich Studierenden" gehören.[1]

2.1.2 20-Stunden-Grenze

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für Studierende, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, Versicherungsfreiheit, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach als Studierende anzusehen sind. Es reicht somit nicht aus, wenn es sich bei dem Beschäftigten um einen formalrechtlichen Studenten handelt. Erforderlich für die Versicherungsfreiheit ist daher, dass das Studium überwiegend die Zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch nimmt. Davon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Wird die Beschäftigung an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt, tritt die Eigenschaft als Student in den Hintergrund und die Arbeitnehmereigenschaft in den Vordergrund. Die Beschäftigung unterliegt dann der Versicherungspflicht. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist hingegen unerheblich.[1]

Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, findet eine Zusammenrechnung für die Beurteilung der 20-Stunden-Grenze statt. Die jeweilige versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung und die Höhe des Arbeitsentgelts spielen insofern keine Rolle. Maßgebend sind allein die wöchentlichen Arbeitszeiten. Bei der Addition mehrerer Beschäftigungen sind auch selbstständige Tätigkeiten zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Werkstudentenjob und geringfügig entlohnte Tätigkeit

Eine Studentin übt seit dem 1.1. beim Arbeitgeber A eine unbefristete Beschäftigung im Umfang von 18 Std./Woche gegen ein Arbeitsentgelt von 1.100 EUR/Monat aus.

Am 1.8. nimmt sie beim Arbeitgeber B eine (weitere) unbefristete Beschäftigung im Umfang von 7 Std./Woche gegen ein Arbeitsentgelt von 420 EUR/Monat auf.

In der seit dem 1.1. beim Arbeitgeber A ausgeübten Beschäftigung besteht zunächst Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs, da die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Das Werkstudentenpr...

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