In der Alterssicherung der Landwirte gibt es ebenfalls die Möglichkeit einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung.[1]

Die ansonsten mindestens zu erfüllende Wartezeit von 5 Jahren braucht nicht in vollem Umfang zurückgelegt worden sein, wenn als Ursache einer Erwerbsminderung oder gar des Todes des Versicherten ein Arbeitsunfall oder aber eine Berufskrankheit im Sinne der Unfallversicherung nach dem SGB VI zugrunde liegt.

 
Wichtig

Versicherungspflicht muss bestehen

Allerdings muss hier die zusätzliche Bedingung beachtet werden, dass der Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit zu einem Zeitpunkt eingetroffen sein muss, zu dem der Betroffene versicherungspflichtig nach § 1 Abs. 1 bis 3 ALG war. Andernfalls ist auch für die Erwerbsminderungsrente nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ALG bzw. für Hinterbliebenenrenten nach den §§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und 15 Satz 2 ALG von mindestens 5 Jahren zu erfüllen.

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