Sobald der Anspruch auf die Geldleistung auch in seiner Höhe bestimmt werden kann, sind die Vorschüsse auf den Anspruch anzurechnen.[1] Der Restanspruch wird an den Leistungsberechtigten ausgezahlt. Übersteigen die Vorschüsse den Leistungsanspruch, hat der Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den Empfänger. Das ist auch dann der Fall, wenn nachträglich festgestellt wird, dass ein Vorschuss gezahlt wurde, obwohl es am Grundanspruch auf die Sozialleistung fehlt.[2]

Der Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über die Zahlung von Vorschüssen unanfechtbar geworden ist.[3] Der Erstattungsanspruch kann gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.[4]

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