Der Pflegeplatz des Pflegebedürftigen ist bei

  • vorübergehender Abwesenheit für bis zu 42 Tage im Kalenderjahr oder
  • vollstationärer Krankenhausbehandlung und/oder Rehabilitationsmaßnahme für die Dauer dieser Aufenthalte

freizuhalten. Der Pflegebedürftige hat für diese Zeit Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen.

Das Pflegeheim hat für die ersten 3 Abwesenheitstage Anspruch auf die volle Pflegevergütung und Abwesenheitszeit von mehr als 3 Tagen Abschläge von mindestens 25 % in der Vergütungsvereinbarung vorzusehen.

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