§ 29 Abschnitt 1 Leistungen der Schnellen Hilfen

§ 29 Leistungen und Leistungsart

 

(1) Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz.

 

(2) Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine Leistung eigener Art dar.

§ 30 Abschnitt 2 Fallmanagement

§ 30 Leistungen des Fallmanagements

 

(1) Beim Fallmanagement werden die Berechtigten von einer Fallmanagerin oder einem Fallmanager aktivierend und koordinierend durch das Antragsverfahren und Leistungsverfahren begleitet.

 

(2) 1Leistungen des Fallmanagements werden mit Einwilligung der Berechtigten erbracht, die auch die erforderlichen Datenerhebungen erfasst. 2Die Einwilligung ist schriftlich zu dokumentieren.

 

(3) Berechtigte können ein Fallmanagement erhalten.

 

(4) Geschädigte sollen ein Fallmanagement erhalten, wenn

 

1.

das schädigende Ereignis eine Straftat gegen das Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung war oder

 

2.

sie bei Eintritt des schädigenden Ereignisses minderjährig waren.

 

(5) Das Fallmanagement umfasst insbesondere:

 

1.

die Ermittlung des möglichen Hilfebedarfs, der durch das schädigende Ereignis unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls entstanden ist,

 

2.

den Hinweis auf die in Betracht kommenden Sozialleistungen,

 

3.

die Begleitung der Berechtigten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leistungen, soweit Berechtigte Ansprüche gegen andere Träger von Sozialleistungen nach den Kapiteln 5, 6, 7 und 11 haben oder haben könnten,

 

4.

die Unterstützung bei der Antragstellung, die Aufklärung über die Einleitung und den Ablauf des Verfahrens in der Sozialen Entschädigung sowie

 

5.

die Begleitung des Verfahrens in der Sozialen Entschädigung.

 

(6) Das Fallmanagement kann die Kontaktaufnahme mit möglicherweise berechtigten Personen umfassen.

 

(7) Soweit eine Bedarfsermittlung und ein Teilhabeplanverfahren nach den Kapiteln 2 bis 4 des Neunten Buches durchzuführen sind, werden Leistungen des Fallmanagements ergänzend erbracht.

§§ 31 - 38 Abschnitt 3 Traumaambulanz

§ 31 Leistungen in einer Traumaambulanz

 

(1) In einer Traumaambulanz wird psychotherapeutische Intervention erbracht, um den Eintritt einer psychischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung zu verhindern.

 

(2) Psychotherapeutische Intervention wird nur in Traumaambulanzen erbracht, mit denen die Träger der Sozialen Entschädigung eine Vereinbarung nach § 37 geschlossen haben.

[1] § 31 tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft (BGBl. Nr. 50 vom 19. Dezember 2019, Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, Artikel 1) .

§ 32 Psychotherapeutische Frühintervention

 

(1) Geschädigte sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder nach Kenntnisnahme hiervon erfolgt.

 

(2) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten erfolgt, nachdem sie von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben.

[1] § 32 tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft (BGBl. Nr. 50 vom 19. Dezember 2019, Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, Artikel 1) .

§ 33 Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen

Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Intervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn ein mehr als zwölf Monate zurückliegendes schädigendes Ereignis zu einer akuten psychischen Belastung geführt hat und die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt.

[1] § 33 tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft (BGBl. Nr. 50 vom 19. Dezember 2019, Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, Artikel 1) .

§ 34 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang

 

(1) 1Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben Anspruch auf insgesamt bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz nach Maßgabe der folgenden Absätze, sofern die Voraussetzungen nach § 32 oder § 33 vorliegen. 2Bei Kindern und Jugendlichen beträgt der Höchstanspruch 18 Sitzungen.

 

(2) 1Die ersten fünf beziehungsweise bei Kindern und Jugendlichen die ersten acht Sitzungen dienen insbesondere der Abklärung der psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit, der Durchführung der Diagnostik und der erforderlichen Akutmaßnahmen. 2Sie können in Anspruch genommen werden, auch wenn noch keine Entscheidung im Erleichterten Verfahren nach § 115 ergangen ist.

 

(3) 1Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben Anspruch auf bis zu zehn weitere Sitzungen, wenn diese erforderlich sind und ein Anspruch auf Leistungen der Traumaambulanz festgestellt wurde. 2Der Anspruch auf bis zu zehn weitere Sitzungen besteht auch dann, wenn die zuständige Behörde zwei Wochen nach Vorliegen des Antrags keine Entscheidung getroffen hat und die Traumaambulanz die dringende Behandlungsbedürftigkeit sowie die geplante Durchführung der weiteren Sitzungen vorab angezeigt hat.

[1] § 34 tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft (BGBl. Nr. 50 vom 19. Dezember 2019, Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, Artikel 1) .

§ 35 Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz

 

(1) Besteht bei Personen, die die Betreuung in der Traumaambulanz in Anspruch nehmen, auch nach dieser Betreuung weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf, so verwei...

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