(1) Die Staatsanwaltschaft teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2022: der Kommission] mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.

 

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung[2] [Bis 31.12.2022: die Kommission] bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.

(3)[3]

 

(3) Die Kommission kann empfehlen, vorläufige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 anzuordnen.

 

(4) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung[4] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. 2§ 2 Absatz 2[5] [Bis 31.12.2022: § 2 Abs. 3] gilt entsprechend.

 

(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.

[1] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Abs. 3 aufgehoben durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.
[4] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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