Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind, werden nicht von der Rentenversicherungspflicht erfasst.[1]

Regelmäßig ist in diesem Zusammenhang aus zweierlei Hinsicht von Bedeutung:

  1. Eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Wochenstunden, die nur für einen kurzen Zeitraum ausgeübt wird, soll die Versicherungspflicht als Pflegeperson nicht ausschließen.
  2. Bei schwankenden Arbeitszeiten entscheidet die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über den Ausschluss der Versicherungspflicht.

Regelmäßigkeit

Regelmäßig wird eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit ausgeübt, wenn sie auf mehr als 2 Monate angelegt ist. Die wöchentliche Arbeitszeit in einer Beschäftigung ergibt sich im Regelfall aus dem Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag. Schwankt die Stundenzahl von Woche zu Woche, so ist die regelmäßige Wochenstundenzahl im Wege einer Schätzung zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind die voraussichtlichen Erwerbsarbeitsstunden von 3 Kalendermonaten (= 13 Wochen) zu addieren und durch 13 zu dividieren.

Erforderliche Vor- und Nacharbeit

Eine für die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit erforderliche Vor- und Nacharbeit ist bei der Prüfung der 30-Stunden-Grenze einzubeziehen. Dies dürfte insbesondere bei Tätigkeiten künstlerischer oder geistiger Art sowie bei Lehrern an öffentlichen oder privaten Schulen erforderlich sein.

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