Häusliche Umgebung bedeutet nicht, dass es sich zwingend um den eigenen Haushalt des Pflegebedürftigen handelt.[1] Häusliche Umgebung ist auch anzunehmen, wenn die Pflege

  • im Haushalt der Pflegeperson oder einer dritten Person (z. B. einem Verwandten oder Verschwägerten),
  • in einer Altenwohnung oder einem Altenwohnheim, in der ein Mindestmaß an eigenständiger Lebensführung und selbstständiger Wahl der Pflegeform möglich ist,

erfolgt.

Sofern sich der Pflegebedürftige gewöhnlich in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderungen oder einer Behinderteneinrichtung aufhält und im planmäßigen und regelmäßigen Abstand (z. B. an den Wochenenden und/oder den Ferien) zu Hause gepflegt wird, ist in dieser Zeit eine häusliche Umgebung anzunehmen, selbst wenn die Dauer des Aufenthalts in der Behinderteneinrichtung überwiegt.

Wird der Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer der in § 71 Abs. 4 SGB XI aufgeführten stationären Einrichtungen gepflegt, ist häusliche Umgebung auszuschließen.[2]

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