[1] Weitere Voraussetzung des § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI und § 26 Abs. 2b SGB III ist, dass die Pflege des Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung stattfindet. Dabei ist der Begriff der häuslichen Umgebung nicht auf den eigenen Haushalt des Pflegebedürftigen beschränkt, wenngleich die Worte "seiner häuslichen Umgebung" auf den ersten Blick eine solche Auslegung nahe legen.

[2] Der Begriff der häuslichen Umgebung steht in engem Sachzusammenhang mit dem Begriff der häuslichen Pflege, so wie er als generelle Anspruchsvoraussetzung für die Leistungen bei häuslicher Pflege (§§ 36 bis 40 SGB XI) vorausgesetzt wird. Diesbezüglich stellt § 36 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XI ausdrücklich klar, dass Pflegesachleistungen auch dann möglich sind, wenn der Pflegebedürftige nicht im eigenen Haushalt gepflegt wird. Diese Leistungen sind nach Halbsatz 2 der genannten Vorschrift nur dann ausgeschlossen, wenn der Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer der in § 71 Abs. 4 SGB XI aufgeführten stationären Einrichtungen lebt und dort gepflegt wird.

[3] Dementsprechend ist auch bei Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI und § 26 Abs. 2b SGB III von einem relativ weit gefassten Begriff der häuslichen Umgebung auszugehen. Häusliche Umgebung ist also auch anzunehmen, wenn die Pflege im Haushalt der Pflegeperson oder einer dritten Person (z.B. einem Verwandten oder Verschwägerten), in einer Altenwohnung oder einem Altenwohnheim, in der ein Mindestmaß an eigenständiger Lebensführung und selbstständiger Wahl der Pflegeform möglich ist, erfolgt. Sofern sich der Pflegebedürftige gewöhnlich in einem Wohnheim für behinderte Menschen oder einer Behinderteneinrichtung aufhält und im planmäßigen und regelmäßigen Abstand (z.B. an den Wochenenden und/oder den Ferien) "zu Hause" gepflegt wird, ist in dieser Zeit eine häusliche Umgebung anzunehmen, selbst wenn die Dauer des Aufenthalts in der Behinderteneinrichtung überwiegt.

[4] Wird der Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer der in § 71 Abs. 4 SGB XI aufgeführten stationären Einrichtungen gepflegt, ist in analoger Anwendung der leistungsrechtlichen Regelung des § 36 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI häusliche Umgebung auszuschließen.

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