Die Arbeitslosenversicherungspflicht der nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen ist als nachrangiges Versicherungsverhältnis konzipiert. Deswegen besteht als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson keine Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn nach anderen Vorschriften Arbeitslosenversicherungspflicht besteht oder eintritt. Dies gilt ebenso für die nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen, die Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld) haben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vorrangversicherung

Frau A übt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an 40 Stunden wöchentlich aus. Am 2.5. beginnt sie eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit an 28 Stunden wöchentlich bei ihrem pflegebedürftigen Vater (Pflegegrad 3). Dieser erhält Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung. Zum selben Zeitpunkt verringert sie ihre Arbeitszeit in der Beschäftigung dauerhaft auf 20 Stunden wöchentlich. Die Sozialversicherungspflicht besteht unverändert weiter.

Der Mindestpflegeumfang wird erreicht. Da jedoch weiterhin aufgrund der Beschäftigung Arbeitslosenversicherungspflicht besteht, tritt in der Arbeitslosenversicherung als nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen – anders als in der Rentenversicherung – keine Versicherungspflicht ein.

Ferner ist bei einer Versicherungspflicht aufgrund einer Elternzeit die Versicherungspflicht als Pflegeperson ausgeschlossen.[2]

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