In der Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungspflicht nur dann ein, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit,

  • arbeitslosenversicherungspflichtig war oder
  • Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte.

Zu den Vorversicherungszeiten zählen auch Zeiten der Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III.

Unmittelbarkeit

Unmittelbarkeit liegt vor, wenn zwischen dem Ende der Vorversicherung bzw. des Anspruchs auf Entgeltersatzleistungen und dem Beginn der Pflegetätigkeit nicht mehr als ein Monat liegt.

 
Praxis-Beispiel

Prüfen der Vorpflichtversicherung

Bei Frau A endet am 15.4. der Bezug von Arbeitslosengeld, da die Anspruchsdauer erschöpft ist. Am 2.5. beginnt sie eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit an 28 Stunden wöchentlich bei ihrem pflegebedürftigen Vater (Pflegegrad 3). Dieser erhält Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung.

Der Mindestpflegeumfang wird erreicht. Da die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit innerhalb eines Monats (16.4. bis 15.5.) nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld beginnt, ist auch die Voraussetzung der Vorpflichtversicherung erfüllt. Vom 2.5. an besteht aufgrund der nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflegetätigkeit Arbeitslosenversicherungspflicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge