Als Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens ist der Geburtsname im Zeitpunkt der Vergabe zu berücksichtigen. Mit der Festlegung des Zeitpunkts der Vergabe ist sichergestellt, dass im Fall einer Adoption vor der Vergabe der vor der Adoption geltende Geburtsname unberücksichtigt bleibt.

Der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens bei deutschen Familiennamen ist nach DIN 5007 zu bestimmen. Es ist der tatsächlich erste Buchstabe des Geburtsnamens zu berücksichtigen; dabei bleiben Vorsatzwörter unberücksichtigt, Umlaute sind aufzulösen. Enthält der Anfangsbuchstabe ein Sonderzeichen, ist der entsprechende Buchstabe des deutschen Alphabets zu berücksichtigen.

 
Müller = M
von Below = B
Schnorr von Carolsfeld = S
Meier-Weber = M
Ölmann = O

Bei ausländischen Namen gelten grundsätzlich die gleichen Regeln, jedoch mit folgender Ausnahme: Bei zusammengesetzten Familiennamen ist der erste Buchstabe des rechtesten Namensbestandteils zu nehmen.

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