Versicherungsfrei sind selbstständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.[1]

Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der selbstständigen Berufstätigkeit stehen. Versicherungsfreiheit besteht z. B. auch dann, wenn der Arzt bei einem Unglück Beistand leistet. Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII tritt hier nicht ein.

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