3.1 Mitglieder geistlicher Genossenschaften

Versicherungsfrei sind auch satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Gemeinschaften.[1] Voraussetzung hierfür ist, dass diesen Personen nach den Regeln der Gemeinschaft eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und auch gesichert ist.[2] Über die Versicherungsfreiheit entscheidet in aller Regel die zuständige Berufsgenossenschaft (für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bzw. die VBG). Eine Gewährleistungsentscheidung der obersten Landesbehörde ist nicht erforderlich.

Für die Rentenversicherung gelten inhaltsgleiche Regelungen bezüglich der Versicherungsfreiheit.

Versicherungsfreie Tätigkeiten

Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die das satzungsmäßige Mitglied während der Zugehörigkeit zur geistlichen Genossenschaft oder einer anderen begünstigten Gemeinschaft verrichtet. Novizen und Postulanten werden von der Versicherungsfreiheit nicht erfasst.

3.2 Fischerei- und Jagdgäste

Versicherungsfrei sind Fischerei- und Jagdgäste, die mit Erlaubnis oder auf Einladung des Berechtigten fischen oder jagen.[1] Dieser Personenkreis ist auch dann nicht versicherungspflichtig, wenn er z. B. die Jagderlaubnis erhält, um die Abschussquote des Pächters erfüllen zu helfen oder wenn er mit Erlaubnis oder Einladung eng verbundene Tätigkeiten für den Jagdpächter verrichtet, wie den Einsatz als Treiber oder die Reparatur eines Hochstandes. Nicht von der Versicherungsfreiheit erfasst werden die vom Fischerei- oder Jagdpächter angestellten Personen; sie sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherungspflichtig.

 
Hinweis

Versicherte Tätigkeit als Jagdgast

Ein Gastwirt oder Hotelier, der kraft Satzung in der Unfallversicherung versicherungspflichtig ist[2], übt als Jagdgast eine versicherte Tätigkeit für sein Unternehmen aus, wenn er das Wild für eine Verwendung in seinem Unternehmen erlegt.

3.3 Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und in landwirtschaftlichen Kleinbetrieben

Versicherungsfrei sind auch Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und in landwirtschaftlichen Kleinbetrieben, wenn diese Unternehmen

  • nicht gewerbsmäßig betrieben werden und
  • nicht Nebenunternehmen oder Hilfsunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind.[1]

Hierunter fallen Tätigkeiten, die nicht in erster Linie dauerhaft darauf angelegt sind, Erwerbseinkommen zu erzielen, sondern die zur Eigenversorgung dienen oder als Hobby ausgeübt werden. Gelegentliche Einkünfte z. B. durch Verkauf von Obst, Honig oder Eiern sind unschädlich.

Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich auch auf unentgeltlich im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner sowie Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad oder Pflegekinder und deren Ehegatten oder Lebenspartner.

3.4 Ärzte, Therapeuten, Heilpraktiker und Apotheker

Versicherungsfrei sind selbstständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.[1]

Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der selbstständigen Berufstätigkeit stehen. Versicherungsfreiheit besteht z. B. auch dann, wenn der Arzt bei einem Unglück Beistand leistet. Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII tritt hier nicht ein.

3.5 Haushaltshilfen

Versicherungsfrei sind Haushaltshilfen, die in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum 2. Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden oder der Ehegatten unentgeltlich, d. h. ohne Arbeitsentgelt tätig sind.[1]

Versicherungsfreiheit besteht nicht, wenn es sich um einen Haushalt handelt, der einem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient.[2]

Für Familienangehörige, die im Haushalt als Arbeitnehmer im Rahmen eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses tätig sind, gilt die Versicherungsfreiheit nicht. Sie sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unfallversichert.

3.6 Familienangehörige von landwirtschaftlichen Unternehmern

Versicherungsfrei sind Familienangehörige von Unternehmern, die in einem landwirtschaftlichen Unternehmen unentgeltlich mithelfen, wenn sie einen Anspruch auf Altersrente und diese Rente auch bereits beantragt haben.[1] Für kraft Satzung pflichtversicherte Unternehmer[2] kommt Versicherungsfreiheit nicht in Betracht.

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