Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften sind arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie

  • sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und
  • nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Bestreitung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht.

Das gilt auch, wenn neben freiem Unterhalt ein geringfügiges Taschengeld gewährt wird; als geringfügig gilt dabei ein Betrag bis zu 1/21 der monatlichen Bezugsgröße.

Höheres Taschengeld für Kleidung und Schuhe

Ein höheres Taschengeld neben dem freien Unterhalt kann allerdings dann noch zur Versicherungsfreiheit führen, wenn nur deshalb höhere Barbezüge gezahlt werden, damit hiervon die Kosten für Kleidung, Schuhe und dergleichen bestritten werden können.

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