(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission die Kontaktadressen der in Artikel 1 Buchstaben m, q und r der Grundverordnung und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung genannten Stellen und der nach der Durchführungsverordnung bezeichneten Träger mit.

 

(2) Die Stellen nach Absatz 1 müssen über eine elektronische Identität in Form eines Identifizierungscodes und über eine elektronische Anschrift verfügen.

 

(3) Die Verwaltungskommission legt Aufbau, Inhalt und Verfahren im Einzelnen einschließlich des gemeinsamen Formats und des Musters für die Mitteilung der Kontaktadressen nach Absatz 1 fest.

 

(4) 1In Anhang 4 der Durchführungsverordnung ist die öffentlich zugängliche Datenbank bezeichnet, in der die Informationen nach Absatz 1 zusammengestellt sind. 2Diese Datenbank wird von der Europäischen Kommission aufgebaut und verwaltet. 3Die Mitgliedstaaten sind jedoch dafür verantwortlich, ihre eigenen nationalen Kontaktadressen in diese Datenbank einzugeben. 4Darüberhinaus sorgen die Mitgliedstaaten für die Richtigkeit der Eingabedaten der nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Kontaktadressen.

 

(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die ständige Aktualisierung der Informationen nach Absatz 1.

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