Ansprüche auf Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen nach dem AAG für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung und Mutterschaft verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Fällig geworden sind die Beiträge mit dem Tag, von dem an die Einzugsstelle ihre Zahlung fordern kann.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beiträge für Januar 2014

Fälligkeit 29.1.2014, Ablauf des Fälligkeitsjahres 31.12.2014, Ende der Verjährungsfrist 31.12.2018. Die Beiträge sind am 1.1.2019 verjährt.

Beiträge für Dezember 2014

Fälligkeit 23.12.2014, Ablauf des Fälligkeitsjahres 31.12.2014, Ende der Verjährungsfrist 31.12.2018. Die Beiträge sind am 1.1.2019 verjährt.

Beiträge zur Unfallversicherung werden erst durch den Beitragsbescheid fällig.

[1]

S. Fälligkeit.

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