Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen i. S. d. § 2 Nr. 9 IfSG. Ausgenommen sind grundsätzlich Impfungen aus Anlass einer nicht beruflichen Auslandsreise (d. h. Reiseimpfungen). Einen Anspruch auf Reiseimpfungen kann der G-BA ausnahmsweise für den Fall einräumen, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, dem Einschleppen einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen.

Der Anspruch auf Schutzimpfungen besteht unabhängig davon, ob der Versicherte entsprechende Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern hat.[1] Ansprüche gegen andere Kostenträger auf Leistungen von Schutzimpfungen (etwa aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften) schließen somit einen Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung in keinem Fall aus. Das besondere öffentliche Interesse an einer hohen Durchimpfungsrate soll in jedem Fall Vorrang haben.

Außerdem ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission (STIKO) und des GKV-Spitzenverbandes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben.

1.1 Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO)

Die Einzelheiten zur Leistungspflicht für Schutzimpfungen regelt der G-BA auf der Basis der Empfehlungen der STIKO in den Schutzimpfungs-Richtlinien (SI-RL). Die Anlage 1 der SI-RL enthält eine Übersicht aller empfohlenen Impfungen und stellt damit den konkreten Leistungsanspruch fest.

Arztbesuche von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sollten auch dazu genutzt werden, die Impfdokumentation zu überprüfen und im gegebenen Fall den Impfschutz zu vervollständigen.

1.2 Leistungsumfang

Die Impfleistung des Arztes umfasst neben der Impfung:

  • Informationen über den Nutzen der Impfung und über die zu verhütende Krankheit,
  • Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen,
  • Erhebung der Anamnese und der Impfanamnese, einschließlich der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,
  • Feststellen der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen,
  • Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung,
  • Aufklärung über Beginn und Dauer der Schutzwirkung,
  • Hinweise zu Auffrischimpfungen,
  • Dokumentation der Impfung im Impfausweis bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung.

Zum Anspruch auf Schutzimpfungen zählt auch die Bereitstellung des erforderlichen Impfausweisvordrucks sowie ggf. einer Impfdokumentation.[1]

1.3 Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit

Das BMG ist ermächtigt, nach Anhörung der STIKO und des GKV-Spitzenverbandes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. Diese Regelung wurde im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingeführt, zuletzt befristet bis zum 7.4.2023.

Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und evtl. auch für nicht gesetzlich Krankenversicherte[1] kann dadurch ein weitergehender Anspruch auf Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe bestehen.

Im Fall einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gilt dies insbesondere dann, wenn die Versicherten

  • aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustands ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben,
  • solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen oder
  • sie zur Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen, kritischer Infrastrukturen oder zentraler Bereiche der Daseinsvorsorge eine Schlüsselstellung besitzen.[2]

1.4 Satzungsleistungen

Viele Krankenkassen haben die Möglichkeit genutzt, Schutzimpfungen als weitere umfassende Mehrleistungen in der Satzung anzubieten. Insbesondere der Leistungsausschluss für Schutzimpfungen aus Anlass privater Auslandsreisen wird hier wieder aufgehoben. So ist es bei entsprechender Satzungsregelung möglich, auch diese Reiseimpfungen zu erhalten. Meist bezieht sich die Satzung dabei auch auf die Empfehlungen der STIKO für Auslandsreisen. Auch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe können in der Satzung vorgesehen werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Satzungsregelung zu Schutzimpfungen

Die Krankenkasse übernimmt für Versicherte, die nicht bereits von der "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V" erfasst werden, Schutzimpfungen aufgrund landesrechtlicher Empfehlungen nach § 20 Abs. 3 IfSG.

Die Krankenkasse übernimmt Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos indiziert sind, es sich dabei nicht um einen beruflich bedingten Auslandsaufenthalt handelt und diese Impfungen von der "Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut" empfohlen werden.

Die Krankenkasse gewährt Schutzimpfungen grundsätzlich als Sachleistungen oder erstattet die

  • Kosten für den Impfstoff in voller Höhe abzgl. ...

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