(1) 1Für die Unterstützung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist ein Projektmanagement einzurichten. 2Dieses umfasst insbesondere:

  • die Ausschreibung und das Management der Vergabe des Auftrags der Studiendurchführung an eine wissenschaftliche Institution nach § 26 sowie Erstellung oder Prüfung des Vertrags mit der wissenschaftlichen Institution auf seine Richtlinienkonformität,
  • die Prüfung von Studienkonzept, Studienprotokoll und Durchführungsschritten auf Übereinstimmung mit den Vorgaben der Erprobungs-Richtlinie,
  • die laufende Prüfung der Finanzierung nach den Vorgaben gemäß § 27,
  • die Erstellung von Berichten über die Wahrnehmung seiner Aufgaben und
  • die Unterstützung des Gemeinsamen Bundesausschusses bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 137e SGB V.

3Einzelheiten sind im Auftrag und in der jeweiligen Richtlinie zu bestimmen.

 

(2) Der Auftrag nach Absatz 1 kann an unabhängige externe Einrichtungen vergeben werden.

 

(3) Die Kriterien für die Auswahl unter den Bewerbern sind insbesondere

  • fachliche Eignung für die Aufgaben,
  • Geeignetheit des eingereichten Angebotes und
  • angebotener Preis.

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