(1) 1Für die Unterstützung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist ein Projektmanagement einzurichten. 2Dieses umfasst insbesondere:
- die Ausschreibung und das Management der Vergabe des Auftrags der Studiendurchführung an eine wissenschaftliche Institution nach § 26 sowie Erstellung oder Prüfung des Vertrags mit der wissenschaftlichen Institution auf seine Richtlinienkonformität,
- die Prüfung von Studienkonzept, Studienprotokoll und Durchführungsschritten auf Übereinstimmung mit den Vorgaben der Erprobungs-Richtlinie,
- die laufende Prüfung der Finanzierung nach den Vorgaben gemäß § 27,
- die Erstellung von Berichten über die Wahrnehmung seiner Aufgaben und
- die Unterstützung des Gemeinsamen Bundesausschusses bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 137e SGB V.
3Einzelheiten sind im Auftrag und in der jeweiligen Richtlinie zu bestimmen.
(2) Der Auftrag nach Absatz 1 kann an unabhängige externe Einrichtungen vergeben werden.
(3) Die Kriterien für die Auswahl unter den Bewerbern sind insbesondere
- fachliche Eignung für die Aufgaben,
- Geeignetheit des eingereichten Angebotes und
- angebotener Preis.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen