(1) 1Ansprüche der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art sind nur unter der Voraussetzung zu erfüllen, daß sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen
4. |
natürlichen Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben oder nehmen, sofern sie
b) (weggefallen)
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2Die Ansprüche der unter Nummern 3 und 4 fallenden Personen auf Zahlung von Renten sind nur für die Zeit vom Ersten des Monats ab zu erfüllen, in dem sie unter den Voraussetzungen der Nummern 3 und 4 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben.
(2) Ansprüche, die zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder zum gemeinschaftlichen Vermögen einer Erbengemeinschaft gehören, können auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person nur eines der Mitberechtigten gegeben sind.
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