1Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. 2Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3[1] [Bis 31.12.2019: 23 Absatz 2] werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. 3Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen