Die Untätigkeitsklage ist begründet, wenn der Kläger ohne zureichenden Grund sachlich nicht beschieden worden ist, die zuständige Behörde mithin keine abschließende Entscheidung zur Hauptsache getroffen hat. Eine vorläufige Entscheidung genügt nicht.

Nicht entscheidend ist, ob der Betreffende tatsächlich einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hatte und ob der beantragte Bescheid für ihn materiell-rechtliche Auswirkungen haben kann bzw. welche Rechtswirkungen sich ergeben können. Er hat auf jeden Fall Anspruch auf Erlass eines Bescheides.

Die Untätigkeitsklage kann auch dann erhoben werden, wenn sich der jeweilige Leistungsträger ausdrücklich geweigert hat, den Verwaltungsakt zu erlassen.

Der Leistungsträger kann nach der vorliegenden Rechtsprechung auch nicht darauf verweisen, dass der Antragssteller seinen Mitwirkungspflichten[1] nicht nachgekommen ist. U. U. muss der Leistungsträger sich die notwendigen Angaben selbst beschaffen oder einen Ablehnungsbescheid erlassen.

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